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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs. (Stand Jänner 2002)
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des ? 1 Abs 1 Ziff 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.
1.2. Abweichungen von den in Punkt 1.1. genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsabschluß
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche und mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Allgemeine Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs. (Stand Jänner 2002)
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des ? 1 Abs 1 Ziff 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.
1.2. Abweichungen von den in Punkt 1.1. genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsabschluß
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche und mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigung Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.


